Die Anwendung des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB hat zunächst zur Voraussetzung, daß der Täter am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er infolge des Genusses geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel sein Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann. Das letzte wird sich, soweit es sich um den Genuß von Alkohol handelt, aus seinem Blutalkoholgehalt zur Zeit der Tat schließen lassen. Es ist anzunehmen, daß im allgemeinen bei einem Blutalkoholgehalt von 1,50 ‰ und mehr ein Fahrzeugführer seinen Wagen nicht mehr sicher führen kann (Weltzien DAR 1955, 82, 85). Ist ein solcher Blutalkoholgehalt nicht nachgewiesen, so wird sich die Annahme einer Fahrunsicherheit auf weitere Anhaltspunkte stützen müssen. Hierbei kommt der Fahrweise wesentliche Bedeutung zu.
Zur Verwirklichung des Tatbestandes der Straßenverkehrsgefährdung ist ferner erforderlich, daß der Täter durch sein Fahren im Zustande der Fahrunsicherheit die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und eine Gemeingefahr herbeigeführt hat. Diesen Sachverhalt hat der Gesetzgeber selbst gelegentlich als »Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit« bezeichnet (§ 9 Abs. 1 StFrG 1954). Es muß also eine Gemeingefahr im Straßenverkehr gegeben sein und zwischen dem Fahren in »Trunkenheit« und der Gemeingefahr ein ursätzlicher Zusammenhang bestehen.
a) Das Fahren mit einem Kraftfahrzeug bringt durch die vielfachen Möglichkeiten des Versagens seiner technischen Vorrichtungen stets Gefahren mit sich. Diese werden erhöht, wenn der Fahrer an dem Verkehr in einem Zustand der Fahrunsicherheit teilnimmt. Der Gefahrensteigerung sollte die Vorschrift des § 2 StVZO vorbeugen, die die Teilnahme am Verkehr in diesem Zustande mit Strafe bedroht (§ 70 StVZO). Sie hat sich aber in den Nachkriegsjahren als unzureichender Schutz der Straßensicherheit erwiesen. Andererseits ist ein Vorschlag des Bundesrates, die Teilnahme am Verkehr im Zustande der Fahrunsicherheit, hervorgerufen durch Alkoholgenuß, als Vergehen zu bestrafen (als § 139c StGB), nicht durchgedrungen. Da das Gesetz in § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB die Vergehensstrafe an das weitere Merkmal der Herbeiführung einer Gemeingefahr knüpft, so kann mit Rücksicht auf diese Entstehungsgeschichte der Vorschrift das Herbeiführen einer Gemeingefahr nicht bloß in dem Fahren unter Alkoholeinwirkung bestehen. Was der Fahrer darüber hinaus bewirkt haben muß, ergibt sich aus der Auslegung des Begriffes der Gemeingefahr (§ 315 Abs. 3 StGB). Danach muß er durch sein Fahren in diesem Zustande eine Lage geschaffen haben, die die Schädigung bestimmter Menschen und bestimmter bedeutender Sachwerte wahrscheinlich machte. Die reibungslose Abwicklung eines bestimmten Verkehrsvorganges muß so gefährdet worden sein, daß der Eintritt eines Schadens wahrscheinlicher war als dessen Ausbleiben (vgl. RGR 6, 99; RGSt 30, 179; 61, 363). Dessen muß sich der Täter bewußt gewesen sein; er handelte fahrlässig, wenn er in vorwerfbarer Weise nicht mit einem solchen Erfolg gerechnet hat.